1_Elektrotechnik
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Wissenswertes für den Kunden

Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV)?

Der Bundesrat hat die Verordnung über die elektrischen Niederspannungsinstallationen (NIV) am 7. November 2001 verabschiedet.

Die neue Verordnung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.

Elektrische Installationen müssen bei der Erstellung und später in regelmässigen Abständen, je nach Anlage jährlich, fünf, zehn oder zwanzig Jahren, kontrolliert werden. Die Verantwortung für die Durchführung der Kontrolle liegt neu beim Eigentümer der Elektro-Installation. Das zuständige Elektrizitätswerk avisiert sein Stromkunde 6 Monate vor Ablauf der Frist auf, dass seine Anlage/Liegenschaft die periodische Kontrolle fällig ist. Der Anlagebesitzer erteilt einem unabhängigen Kontrollorgan für die Durchführung der periodischen- oder Abnahmekontrolle den Auftrag.

Wichtig!

Der Hauselektriker darf mit der Kontrolle nicht beauftragt werden (Unabhängigkeit).

Das unabhängige Kontrollorgan muss eine vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ausgestellten Kontrollbewilligung (K-xxxxx) besitzen. Ist die Anlage mängelfrei wird ein Sicherheitsnachweis (SiNa) ausgestellt und die Kopie des Nachweises wird dem Elektrizitätswerk zugestellt. Die EVU und das ESTI sorgen künftig in erster Linie für die Durchsetzung der Kontrollen durch die Eigentümer.

Die neue Verordnung bedeutet vor allem für die Anlagebesitzer eine Umstellung gegenüber der bisherigen Praxis in Bezug auf die Inspektion.

Heute können Sie auf die Unterstützung der akkreditierten und unabhängigen Inspektionsfirmen zählen, wie die ETAVIS Services AG eine ist. Wir stehen im Bereich elektrische Sicherheit stets zur Verfügung und legen grossen Wert auf die Betriebssicherheit und Werterhaltung Ihrer Anlagen.

Wann müssen die Sicherheitsprüfungen durchgeführt werden?

Die Sicherheitsprüfung wird ein erstes Mal bei der Erstellung einer Installationen und danach periodisch durchgeführt. Wie oft diese Prüfung durchgeführt werden muss, finden Sie im unten angeführten Kontrollperioden PDF:

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